Nach § 39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dürfen Pilze in geringen Mengen für den eigenen Bedarf entnommen werden.
| Bundesland | Max. Eigenbedarf | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 1–2 kg pro Person/Tag | NSG: nur 0,5 kg erlaubt |
| Bayern | 1–2 kg pro Person/Tag | NSG und Nationalparks: Entnahme verboten |
| Berlin | 1–2 kg | Standardregel |
| Brandenburg | 1–2 kg | Standardregel |
| Bremen | 1–2 kg | Standardregel |
| Hamburg | 1–2 kg | Standardregel |
| Hessen | 2 kg | In Kommunen abweichend geregelt |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1–2 kg | Standardregel, NSG beachten |
| Niedersachsen | 1–2 kg | NSG/NP abweichend |
| Nordrhein-Westfalen | 1–2 kg | In Schutzgebieten oft nur 0,5 kg |
| Rheinland-Pfalz | 1–2 kg | NSG beachten |
| Saarland | 1–2 kg | NSG beachten |
| Sachsen | 1–2 kg | NSG/NP beachten |
| Sachsen-Anhalt | 1–2 kg | Standardregel, NSG beachten |
| Schleswig-Holstein | 1–2 kg | NSG beachten |
| Thüringen | 1–2 kg | NSG/NP beachten |
Gewerbliches Sammeln:
Wer Pilze gewerblich sammeln und weiterverkaufen möchte (z. B. für die Gastronomie), handelt nur unter folgenden Bedingungen legal:
Hinweis: Zusätzlich zur naturschutzrechtlichen Genehmigung ist für den Verkauf eine steuerliche Anmeldung / Gewerbeanmeldung erforderlich. Ohne diese Dokumente drohen Bußgelder und Nachzahlungen.
Die folgenden Arten dürfen in geringen Mengen für den Eigenverbrauch gesammelt werden (teilweise unterliegen sie dem gesetzlichen Artenschutz):
★ = Besonders geschützt (Sonderregelung nach BArtSchV).
✓ = Allgemein zum Sammeln freigegebene Speisepilze.
Gefährdete Großpilze Deutschlands (Stand 2026):
Hinweis: Die Gefährdung kann je nach Bundesland variieren. Bitte regionale Vorschriften beachten.
Die Einstufung der Gefährdungskategorien basiert auf der Roten Liste der Großpilze Deutschlands (Bundesamt für Naturschutz / Deutsche Gesellschaft für Mykologie). Bitte beachten Sie, dass die Gefährdung regional abweichen kann und die Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Bindung hat.
Das Sammeln besonders geschützter Arten kann Bußgelder nach § 69 BNatSchG nach sich ziehen.
Verstöße gegen den Artenschutz sind kein Kavaliersdelikt und werden streng geahndet:
Die folgenden Bußgelder sind Maximalwerte laut BNatSchG / BArtSchV und können je nach Bundesland, Menge und Einzelfall variieren.
Hinweis: Die tatsächliche Höhe ist abhängig von der Schwere des Verstoßes, der Menge und dem jeweiligen Bundesland. In besonders schweren Fällen kann auch eine strafrechtliche Verfolgung erfolgen.
Unabhängig von der Pilzart ist das Sammeln an folgenden Orten meist untersagt:
Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der Information. Sie stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die lokale Gesetzeslage oder behördliche Auskünfte.